Die Satzung

(Stand: 15. März 1997)

  1. Name
    1. Der Verein führt den Namen Verkehrs- und Verschönerungsverein Steinbergen e.V. und hat seinen Sitz in Rinteln-Steinbergen.
  2. Allgemeine Aufgaben
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Landschaftspflege.
    3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes und der Wanderwege im Gebiet der Ortschaft Steinbergen.
  3. Selbstlos tätig
    1. ist der Verein; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ordentliche Mitgliedschaft
    1. Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
    2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluß eines Geschäftsjahres bei Einhalten einer Frist von drei Monaten.
    3. Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Mißachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.
  5. Sonstige Mitgliedschaft
    1. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Dienste erworben haben.
    2. Als "Fördernde Mitglieder" ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können von der Mitgliederversammlung juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der Finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen. Für sie gilt im übrigen das unter § 7 genannte.
  6. Rechte der Mitglieder
    1. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
    2. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
  7. Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
    2. Die "Ordentlichen Mitglieder" sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
    3. Die "Fördernden Mitglieder" sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
  8. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich der Verhandlungsgegenstände beantragen. Die Mitgliederversammlungen sind drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
    2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als insgesamt drei Vollmachten vorweisen darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von denen in § 13 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    3. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
    4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muß bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
    • Jahresbericht,
    • Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,
    • Genehmigung des Haushaltsplanes,
    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    • vorliegende Anträge.
    1. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  9. Vorstand
    1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
    • dem ersten Vorsitzenden,
    • dem zweiten Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart,
    • dem stellvertretenden Kassenwart,
    • dem Schriftführer,
    • dem stellvertretenden Schriftführer
    1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Je zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
    2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.
    3. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.
    4. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem Protokollführer bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
    5. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

Der Vorstand hat die Leitung des Vereines zur Erfüllung der in der Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • Aufstellung des Haushaltsplanes,
  • Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
  • Einsetzung von Ausschüssen für besondere Angelegenheiten

 

  1. Rechnungsprüfer
    1. Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes; sie berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.
  2. Geschäftsjahr
    1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
  3. Beitragsordnung
    1. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
  4. Änderung der Satzung
    1. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen.
    2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung

über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder eine Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach Zustimmung ausgeführt werden.

14. Auflösung des Vereins
a. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
b. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rinteln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

15. Inkrafttreten der Satzung
a. Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist.

Ordnungsgemäß beschlossen am 15.März.1997

 

Beitragsordnung

(Stand: 15. Februar 2014)
Gemäß §12 der Satzung des Verkehrs- und Verschönerungsverein Steinbergen e.V.

1. Grundlage
a) Grundlage für die Regelungen dieser Beitragsordnung ist die Satzung des Vereines in der Fassung vom 15. März 1997 insbesondere deren §12.
b) Die Mitgliederversammlung hat in der ihrer Sitzung vom 15. Februar 2014 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.

2. Höhe der Mindestmitgliedsbeiträge
a) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft.
b) Einzelpersonen 15,00 Euro im Geschäftsjahr
c) Familienmitglieder 20,00 Euro im Geschäftsjahr
d) Gewerbetreibende 28,00 Euro im Geschäftsjahr
e) Der Mindestmitgliedsbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in voller Höhe für das aktuelle Geschäftsjahr zu leisten.

3. Fälligkeit und Zahlungsfrist der Mindestmitgliedsbeiträge
a) Die Mitgliedsbeiträge sind zum 01. Juli eines jeden Jahres fällig oder mit der Aufnahme in den Verein.

4. Zahlungsweise
a) Den Mitgliedern wird die Möglichkeit gegeben, die Mitgliedsbeiträge durch Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren durch den Verein einziehen zu lassen. Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.
b) Der Beitrag wird automatisch zum o.g. Termin bzw. bei Eintritt von dem uns genannten Konto eingezogen.
c) Ist die Abbuchung des Vereinsbeitrags mangels Deckung des Kontos oder fehlerhafter Angaben der Bankverbindung, die durch das Mitglied zu verantworten sind, nicht möglich, sind dadurch entstehende zusätzlich Kosten vom Mitglied zu tragen.

5. Bekanntgabe und Inkrafttreten
a) Diese Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung des Verkehrs- und Verschönerungsvereins Steinbergen e.V. und tritt zusammen mit dieser Satzung in Kraft.
b) Die Beitragsordnung wir allen Mitgliedern des Vereins auf dem üblichen Weg bekannt gemacht und tritt damit in Kraft.
c) Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Beitragsordnung. Diese ist mit dem Beitritt auch für sie verbindlich.

Ordnungsgemäß beschlossen am 15. Februar 2014

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